Sonntag, 18. März 2018

Nachtrag zu: Nicht zu Deutschland.

Manet, Le balcon, 1868
  
Der harte Kern der abendländischen Zivilisation ist die Scheidung von Öffentlich und Privat. Nur so konnte Religion zur Privatsache werden. Und sie kann der Koran nicht gelten lassen. Er ist Gesetz für den ganzen Menschen.

Die verschiedenen muslimische Rechtsschulen sind uneins über die Lesarten. Doch eine Interpretation des einmal anerkannten Wortlauts ist nicht erlaubt, denn er ist - anders als die Bibel - unmittelbar Gottes eigenes Wort, das menschlicher Auslegungen nicht zugänglich ist.

Freilich ist es Sache jede einzelnen Gläubigen, wie weit er den Wortlaut befolgt, und dafür ist er nur seinem Gott Rechenschaft schuldig, nicht andern Menschen. 


"So gebet dem Kaiser, was des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist", sagt Jesus (Matth. 22:21). Es gibt ein öffent- liches Gesetz und es gibt das Gesetz des Herzens. Auch der Christ muss selber wissen, was er wählt. Der Gegensatz von weltlicher Macht und geistlicher Autorität gehört zum Grundbestand des Christentums. 

Die Römische Kirche hat in dem Maße, wie sie selber weltliche Macht errungen hat und mit dem Kaiser konkurrier- te, mit der Inquisition (und später der Ohrenbeichte) vesucht, die Gewissensfreiheit des Gläubigen zu unterdrücken. Das hat die abendländische Kultur wesentlich geprägt. Die Scheidung von Öffentlich und Privat war eine Re-Forma- tion der ursprüngliche Lehre.

Die islamische Reformation dieser Tage, die Rückkehr zur urspünglichen islamischen Lehre, nämlich zum Wortlaut des Korans, ist der Salafismus, aber andere fundamentalistische Bewegungen sind ihm vorausgegangen und werden ihm in Wellen immer wieder mal folgen. Denn im Bestand der Lehre gibt es die Unterscheidung zwischen dem, was des Kaisers und öffentlich, und dem, was Gottes und die Gewissensentscheidung des Einzelnen ist, nicht. Jeder er- leuchtete Prediger kann sie jederzeit anzweifeln und in Verruf bringen.

Solange der Koran Gottes eigenes Wort ist, wird sich daran nichts ändern. Aber solange gehört er nicht zu Deutschland und nicht zu Europa.


Das bürgerliche Individuum ist a priori als vergesellschaftet gesetzt: So 'findet es sich vor'. Vergesellschaftet aber nicht naturwüchsig durch leibhaftige Angehörigkeit zu einer Lebensgemeinschaft, sondern vorab vermittelt durch eine über- persönliche Instanz, den Markt; außerdem können die Andern ihm fremd bleiben. Als Marktteilnehmer ist er eine öffentliche Person, ansonsten wird er privat, was er in den naturwüchsigen Gemeinschaften niemals konnte.





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